Satzung

Satzung des
Kirwa-Vereins Fronberg e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Kirwa-Verein-Fronberg“.

 

Sitz des Vereins ist Schwandorf. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere des Brauchtums sowie die jährliche Durchführung der traditionellen Fronberger Kirchweih. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines unmittelbaren Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Katholischen Kindergarten der Gemeinde St. Andreas, Fronberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 6

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier sowie 6 Beisitzern.

 

Die Mitgliedsversammlung legt die Zahl der zu wählenden Besitzer jeweils anlässlich der Neuwahlen fest.

 

Vorstand im Sinn von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

 

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch macht.

 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

 

Für das Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Vorstandschaft bei allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen hat.

 

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.

 

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

 

b) Entlastung des Vorstandes;

 

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

 

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

 

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im April, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung und im Neuen Tag erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassier, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlauschuss übertragen werden.2.Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.3.Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.4.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.5.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.6.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.7.Der Vorstand schlägt ein Mitglied für eine Ehrenmitgliedschaft oder als Ehrenvorstand vor. Die Beschlussfassung geschieht durch die Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Nach Beendigung der Liquidation fällt das vorhandene Vermögen an den Katholischen Kindergarten der Pfarrgemeinde St. Andreas, Fronberg.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwandorf unter VR 238 eingetragen am 6. Mai 1988

 

Amtsgericht – Registergericht: Lang, JHSekr.

 

Die in der Versammlung der Mitglieder am 12. April 2002 beschlossene Änderung der Satzung in § 14 Ziff. 4, wurde am 13. Juni 2002 in das Vereinsregister eingetragen und ist ab diesem Zeitpunkt gültig. Sie ist in der vorliegenden Satzung eingearbeitet.

 

Schwandorf, 1. Juli 2002

 

 

 

Die von der Jahreshauptversammlung vom 19.04.2004 beschlossene Satzungsänderung wurde am 17.02.05 eingearbeitet.